Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen 

 

I. Allgemeines 

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von „Jürgen Gemmrich, Gruppe Vier Fotostudio“  

(im folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. 

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung. 

3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt. 

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. 

5.  Der Fotograf behält sich ein Rücktrittsrecht vom Auftrag vor für den Fall, dass bei der Kundenanfrage seitens des Auftraggebers wichtige, zur Kalkulation bzw. Durchführung des Fotoauftrags  

erforderliche Informationen nicht mitgeteilt wurden. 

6.  Der Fotograf behält sich ein Veröffentlichungsrecht der für den Auftraggeber angefertigten Arbeiten zu Werbezwecken sowie ein Zweitverwertungsrecht  vor. 

 

II. Überlassenes Bildmaterial 

1. Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für  

elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. 

2.  Grundsätzlich handelt es sich bei dem gelieferten Bildmaterial um digitale Bilddateien der Formate JPG bzw. TIFF. Die Überlassung der Rohdaten (RAW) ist nicht vorgesehen. 

3. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz  handelt. 

4. Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. 

5. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. 

6. Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. 

7. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen. 

 

III. Nutzungsrechte 

1. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. 

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 

3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 

4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des  

Fotografen. Das gilt insbesondere für: 

* eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken 

* jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials 

* die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Disketten, Festplatten, sonst. Speichermedien, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient 

* jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, DVD, Disketten oder ähnlichen Datenträgern 

* jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des  

 Auftraggebers handelt) 

* die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies 

geeignet sind. 

5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger 

schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt 

werden. 

6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. 

7. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. 

 

IV. Haftung 

1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt.  

Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. 

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. 

2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Schäden, die infolge Einwirkung höherer Gewalt resultieren, insbesondere bei Datenverlust durch defekte Speicherkarten, Computer oder Festplatten,  aber auch defekte Fotoapparate, Objektive und weiteres Fotozubehör. 

3. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Terminausfälle infolge von Krankheit 

4. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Folgeschäden (z.B. Druck, Veröffentlichung), die infolge von fehlerhafter Bearbeitung entstehen. 

5. Der Fotograf übernimmt keine Haftung auf Vollständigkeit vorher abgesprochener Bildmotive. 

6. Oben genannte Punkte 1 bis 5 gelten auch für vom Fotografen für einen Fotoauftrag engagierte dritte Fotografen bzw. Assistenten. 

 

V. Honorare 

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).  

Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

2. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein,  ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im 

Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Z.Zt. betragen die Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer 0,40 Euro. 

4. Das Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als  

Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75,00 Euro pro Aufnahme an. 

5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 

6. Für Auftragsarbeiten, deren Arbeitsbeginn in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, gilt innerhalb dieser Zeit ein gesondert zu vereinbarendes  Honorar. Dieses setzt sich zusammen aus dem regulären Honorar und einem Nachtzuschlag. 

 

VI. Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz 

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. 

2. Bei Ausfall eines fest gebuchten Fototermins seitens des Auftraggebers wird ein Ausfall-Honorar in Höhe von 75% fällig, wenn dieser erst am Tage des Fototermins durch den Auftraggeber  

kommuniziert wird. Bei Absage am Vortag nach 12.00 Uhr beträgt das Ausfall-Honorar 50%, bis 2 Tage vor Termin 25%. Das Ausfall-Honorar ergibt sich aus dem für den jeweiligen Auftrag  

vereinbarten Honorar, abzüglich Spesen und Reisekosten. Kosten für etwaige, bereits gebuchte Assistenten, Models etc. sowie für den Fototermin erforderlichen Geräte – soweit vorab 

vereinbart – gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

VII.  

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. 

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (Salvatorische Klausel). Die Parteien  

verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. 

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen. 

 

 

 

Stand: Juni 2019 

Marbach am Neckar